S A T Z U N G
des Christlichen Vereins Junger Menschen Stein e.V.
Vorbemerkung:
a) Im CVJM Stein e.V. nehmen Frauen und Männer gleichermaßen Verantwortung wahr. Es wird daher angestrebt, dass in den Gremien sowohl Frauen als auch Männer vertreten sind.
b) Um die bessere Lesbarkeit der Texte zu gewährleisten, wird auf die weiblichen Bezeichnungen in der Satzung verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleicherweise auf Männer und Frauen
§1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Stein e.V. – kurz: CVJM Stein e.V.
Er hat seinen Sitz in 75203 Königsbach-Stein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.
§2 - Grundlage und Ziel
1. Der CVJM Stein e.V. steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen und 1955 bestätigten Grundlage (Pariser Basis):
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten."
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland:
"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
2. Der CVJM Stein e.V. will allen, vor allem jungen Menschen in ihrer Ganzheit (Leib, Seele und Geist) dienen.
3. Mit dem Bekenntnis zu Jesus Christus als ihrem Herrn wissen sich die Mitglieder des CVJM Stein e.V. als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.
4. Der Dienst CVJM Stein e.V. geschieht zugleich auf der Bekenntnisgrundlage der Evangelischen Landeskirche in Baden. Er weiß sich aber ebenfalls der ökumenischen Dimension seiner Arbeit verpflichtet.
§3 - Aufgaben
1. Der Verein übernimmt für die Verwirklichung des unter § 2 aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Vertiefung des Glaubens durch Lehre und Lesen des Wortes Gottes
1.2 Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst
1.3 Förderung junger Menschen zu gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
2. Dies geschieht vor allem durch:
2.1 Verkündigung des Wortes Gottes
2.2 Begleitung und Seelsorge in allen Lebensfragen
2.3 missionarische Aktionen
2.4 Bildungsangebote
2.5 sportliche und musisch-kulturelle Angebote
2.6 Motivation und Befähigung zu ehrenamtlichem Engagement
2.7 Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
§4 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber den Ersatz der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen - auch pauschaliert - und/oder die Zahlung einer nach den Vorschriften der Abgabenordnung angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des Einkommensteuerrechts an die Mitglieder der Organe oder andere Personen beschließen.
Der Verein ist dem "CVJM-Landesverband Baden e.V." als Mitglied angeschlossen, dem Regionalverband Enz-Pfinz zugeordnet und über den "CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V." dem "Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland" zugehörig.
§5 - Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand (§ 10,5). Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
2. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmeldung beim Vorstand mit Wirkung zum 31.12. des Jahres oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 10,5) mit möglicher sofortiger Wirkung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder den Verein grob schädigt.
3. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in der Jungschar Mitglied werden und am Vereinsleben teilnehmen.
4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag als Jahresbeitrag.
§6 - Arbeitsbereiche
1. Angebote für Kinder wie z. B. Jungschar
2. Angebote für Jugendliche
3. Angebote für Junge Erwachsene
4. Angebote für Familien
5. Hauskreisarbeit
6. Sportarbeit
7. Posaunenarbeit
8. weitere örtliche Arbeitsbereiche.
§7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand
3. der Mitarbeiterkreis, welcher durch den Vorstand definiert wird.
§8 - Die Jahreshauptversammlung
1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen und zwar möglichst im ersten Kalenderquartal.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern in Textform mitgeteilt werden. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
3. Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
4. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
4.1 Wahl der Vorstandsmitglieder nach den in § 10 benannten Funktionen; die Wahl gilt für zwei Jahre
4.2 Wahl zweier Kassenprüfer
4.3 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
4.4 Genehmigung des Haushaltplanes
4.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4.7 Überprüfung, Aussprache und Beschlussfassung über die verschiedenen Arbeitsbereiche
4.8. Überprüfung der Umsetzung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung des Vorjahres
4.9 Beratung der Jahresplanung.
5. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig (Ausnahme §8, Abs. 5.2 und §15).
Für die Abstimmungen sind erforderlich:
5.1 Bei Vorstandswahlen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; im 2. Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
5.2 Bei Satzungsänderungen drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei müssen mind. die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über die Satzungsänderung binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
5.3 Bei anderen Beschlussfassungen gilt die relative Stimmenmehrheit.
5.4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; hierbei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.
§9 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt persönlich durch den Vorstand. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von §8.
§10- Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.1 dem Vorsitzenden
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Schriftführer
1.4 dem Kassierer
1.5 bis zu vier Beisitzern.
2. Damit die Stetigkeit in der Arbeit des Vorstandes gewährleistet ist, werden im jährlichen Wechsel:
2.1 der Vorsitzende, der Schriftführer und mindestens ein Beisitzer
2.2 der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und mindestens ein Beisitzer gewählt.
Die Wahl erfolgt für ein oder zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3. Kann der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer oder der Kassierer nicht bei der Jahreshauptversammlung gewählt werden bzw. fällt dieser während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied (§ 10,1), das dieses Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet. Die Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die Beisitzer.
4. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
4.1 die Ziele nach § 2 als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt und
4.2 mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
4.3 mindestens 2 Jahre dem Verein angehört. Ausnahmen hiervon können vom Vorstand beschlossen werden.
5. Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung des Dienstes im Sinne von § 2. Dazu gehören insbesondere:
5.1 die Leitung des Vereins
5.2 die Bildung von Gruppen und Arbeitsbereichen sowie die Berufung ihrer Leiter
5.3 die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
5.4 die Einberufung und Vorbereitung von Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung hierfür
5.5 die Aufstellung von Verfahrensordnungen für Vereinsangelegenheiten wie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Einzug von Beiträgen, Verleihung von Abzeichen usw.
6. Die Vorstandsmitglieder gemäß 1, 1-4, bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemäß 1, 1-4 vertreten den Verein gemeinsam.
7. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit relativer Stimmenmehrheit.
§11 - Der Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
1.1 die Vorstandsmitglieder gemäß § 10,1
1.2 die Leiterinnen und Leiter der einzelnen Gruppen und Kreise
1.3 alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
Gäste können am Mitarbeiterkreis teilnehmen.
2. Der Mitarbeiterkreis trifft sich möglichst einmal im Quartal und wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
3. Aufgaben des Mitarbeiterkreis:
3.1 biblische Zurüstung und Mitarbeiterschulung
3.2 geschwisterliche Weggemeinschaft
3.3 Gewinnung von Mitarbeitern und Mitgliedern
3.4 planerische und organisatorische Aufgaben
3.5 Einführung und Verabschiedung von Mitarbeitern
3.6 Gebet, Dank, Fürbitte für die CVJM-Arbeit.
§12 - Allgemeine Bestimmungen
Über Sitzungen der Vereinsorgane nach § 7,1-2 ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind von diesem zu genehmigen; auch das Protokoll der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand genehmigt.
§13 - Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
1. Die Gruppen und Arbeitsbereiche unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
2. Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§14 - Die Finanzierung
Der Verein finanziert sich im Wesentlichen durch:
1. regelmäßige Mitgliederbeiträge
2. Opfer und Erträge aus Aktionen
3. Spenden
4. sonstige Geld- oder Sachzuwendungen.
§15 - Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
2. Zu einer solchen kann auch eine Jahreshauptversammlung erklärt werden. Hierbei muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
3. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
4. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Jeder Änderung dieser Satzung muss der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Baden zustimmen.
§ 16 - Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt vorhandenes Vermögen an den CVJM-Landesverband Baden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für eine Arbeit im Sinne von § 2 möglichst wieder in Stein verwenden muss.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2015 beschlossen worden und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des CVJM-Baden in Kraft.